Frequently Asked Questions


Bescheinigungen über die gezahlten Elternbeiträge können nicht mehr ausgestellt werden. Sollten Sie dennoch von Seiten des Finanzamtes aufgefordert werden, die in jeweils einem Kalenderjahr gezahlten Elternbeiträge nachzuweisen, so reicht es i.d.R. aus, wenn Sie die Elternbeitragsberechnung sowie Ihre entsprechenden Kontoauszüge als Zahlungsbelege einreichen.
Die Beitragspflicht ist grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen der Beitragspflichtigen eines Jahres zu bemessen, in dem eine Beitragspflicht besteht. Voraussetzung für die endgültige Bestimmung der Elternbeitragshöhe ist eine Überprüfung und Festsetzung im rückwirkenden Verfahren. Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen noch nicht bekannt bzw. geprüft ist, gelten Elternbeiträge als vorläufig festgesetzt. Eine Änderung oder erstmalige Festsetzung von Elternbeiträgen ist innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Jahres möglich, in dem eine Elternbeitragspflicht bestanden hat.
Bei aktuellen oder künftig absehbaren Einkommensveränderungen reichen Sie bitte vollständige Einkommens-nachweise ab Beginn der Änderung ein.
Die Beitragspflicht für Ihr Kind entfällt mit dem Monat, in dem Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Dies ist unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Mit Eintritt in den Hort tritt die Beitragspflicht wieder in Kraft.
Bitte informieren Sie die Elternbeitragsstelle. Gegebenenfalls ist die Vorlage einiger, die Trennung belegender Nachweise erforderlich, um eine Prüfung und ggf. Aktualisierung des Elternbeitrags zu veranlassen.
Bitte informieren Sie umgehend die Elternbeitragsstelle, wenn sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben. Hierzu gehören u.a.: neue Anschrift, Änderung des Namens oder der Bankverbindung, Trennung oder (Wieder-) Zusammenzug der Personensorgeberechtigten.
Zur vorläufigen Einkommensermittlung sind bei Arbeitnehmern alle für das betreffende Jahr maßgeblichen Unterlagen einzureichen (bspw. lfd. Gehaltsabrechnungen, Angaben über zu erwartende Einmalzahlungen bzw. Brutto-/Nettoeinkünfte bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung usw.). Selbstständige können bei in etwa unveränderten Einkünften zunächst einen Einkommensteuerbescheid etwaiger Vorjahre oder bei veränderten Einkünften eine aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung - BWA - vorlegen. Im Rahmen der abschließenden Einkommensberechnung werden die Gehaltsabrechnungen des Monats Dezember und der Einkommensteuerbescheid sowie ggf. Nachweise über sonstige Einkünfte des jeweiligen Jahres herangezogen. Da im Einkommensteuerbescheid lediglich der steuerlich relevante Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesen ist, ist zusätzlich die Vorlage der Gehaltsabrechnung unabdingbar, da die Ab-rechnungen zusätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften auch regelmäßig einen Jahresnachweis über alle steuerfreien Einkünfte enthalten. Selbstständige reichen einen Steuerbescheid zur abschließenden Einkommensermittlung ein. Sollte dieser noch nicht vorliegen, kann hilfsweise zur Fristwahrung die schriftliche Auskunft des betreuenden Steuer-beraters herangezogen werden. Der Steuerbescheid ist dann unaufgefordert nachzureichen. Sie sind während des gesamten Betreuungszeitraums verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Kommen Sie ihrer Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in aus-reichendem Maße nach, so wird der Höchstbeitrag festgesetzt. Sofern Sie Ihr Einkommen - tatsächlich oder freiwillig - der höchsten Stufe zuordnen, müssen keine Einkommensnachweise vorgelegt werden. Bitte senden Sie uns in diesem Fall einen Hinweis auf unserem Einkommensformular.
Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages ist jeweils das tatsächlich erzielte, elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr (01.01. -31.12.), für das der Elternbeitrag festzusetzen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Vordrucks der verbindlichen Erklärung vollständig Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie sämtliche Angaben mit Belegen versehen. Lebt das Kind nur bei einem Personensorgeberechtigten, so ist nur dessen Haushaltseinkommen anzurechnen. Lebt das Kind im Wechselmodell, so sind beide Personensorgeberechtigte beitragspflichtig.
Folgende Personengruppen können für die nachgewiesene Dauer des Bezugs von der Zahlung der Elternbeiträge befreit werden (ein entsprechender Beleg ist erforderlich): - Haushalte mit einem Nettoeinkommen bis 35.000 EUR - Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und SGB XII - Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz - Bezieher von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz Haushalte mit einem Nettoeinkommen bis 55.000 € können anteilig entlastet werden. Weitere Informationen zur Elternbeitragsbefreiung sowie -entlastung finden Sie hier: https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/kindertagesbetreuung/kita-elternbeitragsentlastung.html
Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten gem. §17 Abs.1 S.1 KitaG, deren Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr eine Kita oder ab Schuleintritt einen Hort besuchen.