Die Beitragspflicht ist grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen der Beitragspflichtigen eines Jahres zu bemessen, in dem eine Beitragspflicht besteht. Voraussetzung für die endgültige Bestimmung der Elternbeitragshöhe ist eine Überprüfung und Festsetzung im rückwirkenden Verfahren.

Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen noch nicht bekannt bzw. geprüft ist, gelten Elternbeiträge als vorläufig festgesetzt. Eine Änderung oder erstmalige Festsetzung von Elternbeiträgen ist innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Jahres möglich, in dem eine Elternbeitragspflicht bestanden hat.