Zur vorläufigen Einkommensermittlung sind bei Arbeitnehmern alle für das betreffende Jahr maßgeblichen Unterlagen einzureichen (bspw. lfd. Gehaltsabrechnungen, Angaben über zu erwartende Einmalzahlungen
bzw. Brutto-/Nettoeinkünfte bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung usw.).

Selbstständige können bei in etwa unveränderten Einkünften zunächst einen Einkommensteuerbescheid etwaiger Vorjahre oder bei veränderten Einkünften eine aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung – BWA – vorlegen.

Im Rahmen der abschließenden Einkommensberechnung werden die Gehaltsabrechnungen des Monats Dezember und der Einkommensteuerbescheid sowie ggf. Nachweise über sonstige Einkünfte des jeweiligen Jahres herangezogen. Da im Einkommensteuerbescheid lediglich der steuerlich relevante Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesen ist, ist zusätzlich die Vorlage der Gehaltsabrechnung unabdingbar, da die Ab-rechnungen zusätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften auch regelmäßig einen Jahresnachweis über alle steuerfreien Einkünfte enthalten.

Selbstständige reichen einen Steuerbescheid zur abschließenden Einkommensermittlung ein. Sollte dieser noch nicht vorliegen, kann hilfsweise zur Fristwahrung die schriftliche Auskunft des betreuenden Steuer-beraters herangezogen werden. Der Steuerbescheid ist dann unaufgefordert nachzureichen.

Sie sind während des gesamten Betreuungszeitraums verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Kommen Sie ihrer Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in aus-reichendem Maße nach, so wird der Höchstbeitrag festgesetzt.

Sofern Sie Ihr Einkommen – tatsächlich oder freiwillig – der höchsten Stufe zuordnen, müssen keine Einkommensnachweise vorgelegt werden. Bitte senden Sie uns in diesem Fall einen Hinweis auf unserem Einkommensformular.