Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages ist jeweils das tatsächlich erzielte, elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr (01.01. -31.12.), für das der Elternbeitrag festzusetzen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Vordrucks der verbindlichen Erklärung vollständig Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie sämtliche Angaben mit Belegen versehen. Lebt das Kind nur bei einem Personensorgeberechtigten, so ist nur dessen Haushaltseinkommen anzurechnen. Lebt das Kind im Wechselmodell, so sind beide Personensorgeberechtigte beitragspflichtig.