Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten gem. §17 Abs.1 S.1 KitaG, deren Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr eine Kita oder ab Schuleintritt einen Hort besuchen.
Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten gem. §17 Abs.1 S.1 KitaG, deren Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr eine Kita oder ab Schuleintritt einen Hort besuchen.