Das Einkommen, welches für die Berechnung des Elternbeitrags zu Grunde gelegt wird, ergibt sich aus den Regelungen der Satzungen. Die Berechnung des maßgeblichen Elterneinkommens erfolgt grundsätzlich nach folgender Berechnungsweise:
Tatsächliches Jahresnettoeinkommen
(entsprechend des Einkommenssteuerbescheids oder der Dezemberabrechnung)
PLUS: steuerfreie Einkünfte
PLUS: sonstige Einkünfte
PLUS: staatliche Leistungen für den Lebensunterhalt
PLUS: Lohnersatzleistungen
PLUS: Unterhaltszahlungen
MINUS: Werbungskosten lt. Einkommensteuerbescheid (bei Beitragspflichtigen, die keine Einkommensteuererklärung einreichen, in Höhe der jeweils geltenden Werbungskostenpauschale)
MINUS: private, tatsächlich gezahlte Versicherungen (z. B. Haftpflicht-, Hausrat-, Unfallschutz-, Zahnzusatz-, freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung sowie Lebensversicherung zur Altersabsicherung)
MINUS: steuerliche Kinderfreibeträge (gilt nur für Falkensee)
anzurechnende Einkünfte zum Jahresnettoeinkommen:
Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen. Im Ausland erwirtschaftetes Einkommen ist analog anzurechnen. Dazu zählen:
Positive Einkünfte aus einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis (nichtselbstständige Tätigkeit), zu versteuernde geldwerte Vorteile und steuerfreie Einkommensanteile (z.B. steuerfreie Überstunden- und Schichtzuschläge oder steuerfreie Zulagen). Es ist dabei unerheblich, ob die Einkünfte sozialversicherungs- oder steuerpflichtig sind oder nicht.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist unzulässig.
Positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Land- und Frostwirtschaft. Hier ist ausschließlich der Gewinn, d.h. der im Steuerbescheid oder (im Rahmen einer vorläufigen Berechnung) einer BWA ausgewiesene Wert, entscheidend. Eine Verrechnung von Negativ-ergebnissen mit den Einkünften des Partners bzw. anderer, eigener Einkunftsarten ist auch hier nicht zulässig.
Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung und Minijobs sind in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen
Öffentliche Leistungen und Lohnersatzleistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere (Aufzählung nicht abschließend): Arbeitslosengeld I (ALG I), (Arbeitgeberzuschuss zum) Mutterschaftsgeld, BAföG, Elterngeld (anteilig), Insolvenzgeld, Konkursausfallgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Renten, Stipendien, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsvorschuss.