Für den Besuch einer Kindertageseinrichtungen werden Elternbeiträge erhoben. Grundlage hierfür ist die
Elternbeitragsordnung in Trägerschaft der LSB SportService Brandenburg gGmbH ab 01.05.2025.
Diese finden Sie als Download auf unserer Seite.

Die Beitragspflicht für Ihr Kind entfällt mit dem Monat, in dem Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Dies ist unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Mit Eintritt in den Hort tritt die Beitragspflicht wieder in Kraft.
Bitte informieren Sie die Elternbeitragsstelle. Gegebenenfalls ist die Vorlage einiger, die Trennung belegender Nachweise erforderlich, um eine Prüfung und ggf. Aktualisierung des Elternbeitrags zu veranlassen.
Bitte informieren Sie umgehend die Elternbeitragsstelle, wenn sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben. Hierzu gehören u.a.: neue Anschrift, Änderung des Namens oder der Bankverbindung, Trennung oder (Wieder-) Zusammenzug der Personensorgeberechtigten.
Bei aktuellen oder künftig absehbaren Einkommensveränderungen reichen Sie bitte vollständige Einkommens-nachweise ab Beginn der Änderung ein.
Folgende Personengruppen können für die nachgewiesene Dauer des Bezugs von der Zahlung der Elternbeiträge befreit werden (ein entsprechender Beleg ist erforderlich): - Haushalte mit einem Nettoeinkommen bis 35.000 EUR - Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und SGB XII - Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz - Bezieher von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz Haushalte mit einem Nettoeinkommen bis 55.000 € können anteilig entlastet werden. Weitere Informationen zur Elternbeitragsbefreiung sowie -entlastung finden Sie hier: https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/kindertagesbetreuung/kita-elternbeitragsentlastung.html
Die Beitragspflicht ist grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen der Beitragspflichtigen eines Jahres zu bemessen, in dem eine Beitragspflicht besteht. Voraussetzung für die endgültige Bestimmung der Elternbeitragshöhe ist eine Überprüfung und Festsetzung im rückwirkenden Verfahren. Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen noch nicht bekannt bzw. geprüft ist, gelten Elternbeiträge als vorläufig festgesetzt. Eine Änderung oder erstmalige Festsetzung von Elternbeiträgen ist innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Jahres möglich, in dem eine Elternbeitragspflicht bestanden hat.

Das Einkommen, welches für die Berechnung des Elternbeitrags zu Grunde gelegt wird, ergibt sich aus den Regelungen der Satzungen. Die Berechnung des maßgeblichen Elterneinkommens erfolgt grundsätzlich nach folgender Berechnungsweise:

Tatsächliches Jahresnettoeinkommen
(entsprechend des Einkommenssteuerbescheids oder der Dezemberabrechnung)

PLUS: steuerfreie Einkünfte

PLUS: sonstige Einkünfte

PLUS: staatliche Leistungen für den Lebensunterhalt

PLUS: Lohnersatzleistungen

PLUS: Unterhaltszahlungen

MINUS: Werbungskosten lt. Einkommensteuerbescheid (bei Beitragspflichtigen, die keine Einkommensteuererklärung einreichen, in Höhe der jeweils geltenden Werbungskostenpauschale)

MINUS: private, tatsächlich gezahlte Versicherungen (z. B. Haftpflicht-, Hausrat-, Unfallschutz-, Zahnzusatz-, freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung sowie Lebensversicherung zur Altersabsicherung)

MINUS: steuerliche Kinderfreibeträge (gilt nur für Falkensee)

anzurechnende Einkünfte zum Jahresnettoeinkommen:

Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen. Im Ausland erwirtschaftetes Einkommen ist analog anzurechnen. Dazu zählen:

Positive Einkünfte aus einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis (nichtselbstständige Tätigkeit), zu versteuernde geldwerte Vorteile und steuerfreie Einkommensanteile (z.B. steuerfreie Überstunden- und Schichtzuschläge oder steuerfreie Zulagen). Es ist dabei unerheblich, ob die Einkünfte sozialversicherungs- oder steuerpflichtig sind oder nicht.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist unzulässig.

Positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Land- und Frostwirtschaft. Hier ist ausschließlich der Gewinn, d.h. der im Steuerbescheid oder (im Rahmen einer vorläufigen Berechnung) einer BWA ausgewiesene Wert, entscheidend. Eine Verrechnung von Negativ-ergebnissen mit den Einkünften des Partners bzw. anderer, eigener Einkunftsarten ist auch hier nicht zulässig.

Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung und Minijobs sind in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.

Unterhaltsleistungen

Öffentliche Leistungen und Lohnersatzleistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere (Aufzählung nicht abschließend): Arbeitslosengeld I (ALG I), (Arbeitgeberzuschuss zum) Mutterschaftsgeld, BAföG, Elterngeld (anteilig), Insolvenzgeld, Konkursausfallgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Renten, Stipendien, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsvorschuss.

Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages ist jeweils das tatsächlich erzielte, elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr (01.01. -31.12.), für das der Elternbeitrag festzusetzen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Vordrucks der verbindlichen Erklärung vollständig Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie sämtliche Angaben mit Belegen versehen. Lebt das Kind nur bei einem Personensorgeberechtigten, so ist nur dessen Haushaltseinkommen anzurechnen. Lebt das Kind im Wechselmodell, so sind beide Personensorgeberechtigte beitragspflichtig.
Die Höhe des monatlich zu zahlenden Elternbeitrags richtet nach der regelmäßigen wöchentlichen Betreuungszeit des Kindes, des Alters des Kindes und Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach Ihrem Jahresnettoeinkommen.
Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten gem. §17 Abs.1 S.1 KitaG, deren Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr eine Kita oder ab Schuleintritt einen Hort besuchen.